Für EPU und kleine Unternehmen in Österreich ist die Kleinunternehmerregelung auch 2026 relevant. Die maßgeblichen Änderungen traten jedoch bereits mit 1. Jänner 2025 in Kraft. Entscheidend ist, ob die Umsatzgrenze im vorangegangenen und im laufenden Kalenderjahr eingehalten wird.
Dieser Beitrag erklärt die 2026 geltende Rechtslage: die 55.000-Euro-Grenze, die 10-%-Toleranz, die korrekte Rechnungsstellung, mögliche UVA- und Erklärungspflichten sowie die seit 2025 bestehende grenzüberschreitende EU-Sonderregelung.
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Die Kleinunternehmerregelung ist oft nur ein Teil der kaufmännischen Gesamtbetrachtung. Die Unternehmensberatung Geroldinger GmbH unterstützt KMU, EPU und GmbHs in Österreich bei laufender Buchhaltung, kaufmännischer Einschätzung und strukturierter Zahlenaufbereitung.
Auch relevant: laufende Buchhaltung und Bilanzbuchhaltung für KMU.
Was ist die Kleinunternehmerregelung?
Die Kleinunternehmerregelung nach § 6 Abs. 1 Z 27 UStG ist eine unechte Umsatzsteuerbefreiung. Bei Anwendung der Befreiung wird auf Ausgangsrechnungen keine Umsatzsteuer ausgewiesen und grundsätzlich keine Umsatzsteuer aus diesen Umsätzen an das Finanzamt abgeführt. Im Gegenzug besteht für damit zusammenhängende Eingangsleistungen grundsätzlich kein Vorsteuerabzug.
Für ein in Österreich ansässiges Unternehmen gilt die Befreiung antragslos, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Rechtsform ist nicht entscheidend; auch eine GmbH oder Personengesellschaft kann die Regelung anwenden. Wirtschaftlich ist sie häufig besonders interessant, wenn überwiegend Privatpersonen oder nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Kunden beliefert werden.
Das Wichtigste in Kürze: Seit 1. Jänner 2025 beträgt die Grenze 55.000 Euro. Dabei ist das gesamte vereinbarte Entgelt maßgeblich; eine fiktive Umsatzsteuer wird nicht herausgerechnet. Die Grenze darf weder im vorangegangenen noch im laufenden Kalenderjahr überschritten worden sein. Wird sie im laufenden Jahr um höchstens 10 % überschritten, bleibt die Befreiung bis Jahresende bestehen; im Folgejahr kann sie nicht angewendet werden.
Welche Regeln gelten 2026?
Die heute geltende Systematik wurde bereits mit 1. Jänner 2025 eingeführt. Für die Einordnung ist daher der Vergleich zwischen der Rechtslage bis 31. Dezember 2024 und der seit 1. Jänner 2025 geltenden Rechtslage entscheidend.
| Merkmal | Bis 31.12.2024 | Seit 1.1.2025 – auch 2026 |
|---|---|---|
| Umsatzgrenze | 35.000 Euro netto unter Annahme einer Steuerpflicht; je nach Steuersatz ergab sich eine höhere Bruttogrenze | 55.000 Euro gesamtes vereinbartes Entgelt; keine fiktive Umsatzsteuer wird herausgerechnet |
| Berücksichtigte Jahre | Im Wesentlichen laufendes Kalenderjahr | Vorangegangenes und laufendes Kalenderjahr |
| Überschreitung | Einmalige Überschreitung um höchstens 15 % innerhalb von fünf Kalenderjahren | Bis höchstens 60.500 Euro bleibt die Befreiung im Überschreitungsjahr bis Jahresende erhalten |
| Überschreitung über 10 % | Bei schädlicher Überschreitung konnte die Befreiung rückwirkend für das gesamte Jahr wegfallen | Der Umsatz, mit dem 60.500 Euro überschritten werden, und alle nachfolgenden Umsätze sind steuerpflichtig |
| EU-Sonderregelung | Keine grenzüberschreitende SME-Sonderregelung für österreichische Unternehmen | Seit 1.1.2025 in anderen EU-Mitgliedstaaten möglich, wenn die Voraussetzungen eingehalten werden |
Checkliste: Kleinunternehmerregelung 2026 – Was Sie prüfen sollten
Fünf Kernfragen: Wurde die Grenze im Vorjahr eingehalten? Wie hoch ist der laufende Umsatz? Stimmen die Rechnungen? Gibt es EU-Umsätze oder Sonderfälle? Ist eine Option zur Regelbesteuerung wirtschaftlich sinnvoll?
→ Checkliste kostenlos per E-Mail anfordernDie 55.000-Euro-Grenze und die neue Überschreitungsregel gelten seit 1. Jänner 2025. Im Jahr 2026 ist besonders zu beachten, dass auch der Umsatz des Jahres 2025 relevant ist: Wurde die Grenze 2025 überschritten, steht die Kleinunternehmerbefreiung 2026 grundsätzlich nicht zu, selbst wenn der Umsatz 2026 wieder unter 55.000 Euro liegt.
Wer profitiert von der Anhebung?
Die seit 2025 höhere Grenze erweitert den möglichen Anwendungsbereich. Ob die Befreiung wirtschaftlich vorteilhaft ist, hängt jedoch von Kundenstruktur, Investitionen, Vorsteuerbeträgen und der voraussichtlichen Umsatzentwicklung ab. Typische Anwendungsfälle sind:
- Selbstständige und Freiberufler mit Jahresumsätzen, die nach alter Rechtslage über der damaligen Grenze, nach heutiger Rechtslage aber innerhalb von 55.000 Euro liegen
- Handwerksbetriebe und Dienstleister mit überwiegend Privatkunden
- Kleine GmbHs und OGs in der Startphase
- Nebenerwerbsunternehmer, die ihre Haupttätigkeit ausbauen
- Kreative, Coaches, Berater und andere Dienstleister mit überwiegend privaten oder nicht vorsteuerabzugsberechtigten Kunden
Wann lohnt sich die Regelung nicht?
Die Kleinunternehmerregelung ist nicht immer die wirtschaftlich bessere Wahl. Bei hohen Investitionen kann der fehlende Vorsteuerabzug stark ins Gewicht fallen. Bei Kunden, die selbst zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt sind, ist die Umsatzsteuer häufig kein endgültiger Kostenfaktor. Vor einer Option zur Regelbesteuerung sollten daher Investitionen, Kundenstruktur und die voraussichtliche Umsatzentwicklung geprüft werden.
Seit 2025: Grenzüberschreitende EU-Kleinunternehmerregelung
Seit 1. Jänner 2025 können in Österreich ansässige Unternehmen die Kleinunternehmerbefreiung unter bestimmten Voraussetzungen auch in anderen EU-Mitgliedstaaten nutzen. Die Regelung gilt nicht automatisch für jede grenzüberschreitende Leistung und ersetzt keine Prüfung des Leistungsortes oder anderer umsatzsteuerlicher Sonderregeln.
Wesentliche Voraussetzungen sind:
- Vorabmitteilung über das dafür vorgesehene Verfahren in FinanzOnline
- EU-weiter Jahresumsatz von höchstens 100.000 Euro im vorangegangenen und im laufenden Kalenderjahr
- Einhaltung der jeweiligen nationalen Kleinunternehmergrenze im betreffenden Mitgliedstaat
- Bestätigung und Verwendung der Kleinunternehmer-Identifikationsnummer mit dem Suffix „-EX“
- Quartalsweise Meldung der EU-weiten Umsätze an den Ansässigkeitsstaat
Die Befreiung im jeweiligen Mitgliedstaat kann erst ab der entsprechenden Bestätigung genutzt werden. Die Schweiz ist kein EU-Mitgliedstaat und fällt daher nicht unter diese EU-Sonderregelung.
Achtung: Die grenzüberschreitende SME-Regelung betrifft nur die Umsatzsteuerbefreiung. Leistungsort, Reverse Charge, UID- und Meldepflichten sowie nationale Sonderregeln müssen weiterhin gesondert geprüft werden.
Sie möchten die buchhalterischen Auswirkungen der Kleinunternehmerregelung einordnen? Wir klären die Ausgangslage und stimmen steuerliche Einzelfragen bei Bedarf mit Ihrer Steuerberatung ab.
Fragen klärenVerzicht auf die Regelung – wann ist das sinnvoll?
Für in Österreich ansässige Unternehmen gilt die Kleinunternehmerbefreiung antragslos, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Es ist jedoch möglich, auf die Befreiung zu verzichten und zur Regelbesteuerung zu optieren. Die Option bindet für das Jahr der Abgabe und weitere vier Kalenderjahre. Ein Widerruf ist erst nach Ablauf dieser Bindungsfrist und unter Einhaltung der gesetzlichen Frist möglich.
Ein Verzicht macht Sinn wenn:
- Hohe Anfangsinvestitionen geplant sind (Vorsteuerabzug nutzbar)
- Die Kundschaft überwiegend aus voll vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen besteht
- Der laufende Vorsteuerabzug wirtschaftlich bedeutender ist als der Vorteil der Steuerbefreiung
- In naher Zukunft die Umsatzgrenze überschritten wird
Praktische Tipps für 2026
- Vorjahr und laufendes Jahr überwachen: Für die Befreiung müssen grundsätzlich beide Jahre berücksichtigt werden. Wer sich der Grenze nähert, sollte den kumulierten Umsatz monatlich kontrollieren.
- Grenze richtig berechnen: Seit 2025 zählt grundsätzlich das gesamte vereinbarte Entgelt. Anders als nach alter Rechtslage wird keine fiktive Umsatzsteuer herausgerechnet. Bestimmte Umsätze bleiben nach den gesetzlichen Regeln außer Ansatz; die konkrete Berechnung sollte bei Zweifeln geprüft werden.
- 10-%-Toleranz richtig verstehen: Bleibt der Jahresumsatz bei höchstens 60.500 Euro, kann die Befreiung im Überschreitungsjahr bis Jahresende weitergelten. Im Folgejahr steht sie grundsätzlich nicht zu.
- Überschreitung über 60.500 Euro: Der Umsatz, mit dem die 10-%-Grenze überschritten wird, und alle nachfolgenden Umsätze sind steuerpflichtig. Frühere Umsätze des Jahres bleiben grundsätzlich befreit.
- Rechnungen korrekt ausstellen: Es darf keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden. Auf die Befreiung ist hinzuweisen, zum Beispiel mit „Umsatzsteuerfrei aufgrund der Kleinunternehmerregelung“. Ein unrichtiger Steuerausweis kann eine Steuerschuld auslösen.
- Vereinfachte Rechnung möglich: Seit 1. Jänner 2025 dürfen Kleinunternehmer unabhängig von der Rechnungshöhe die vereinfachten Rechnungsangaben verwenden. Die für Kleinunternehmer erforderlichen Angaben und der Hinweis auf die Steuerbefreiung bleiben zu beachten.
- UVA und Jahreserklärung: Für die befreiten Umsätze sind grundsätzlich keine UVA und keine Umsatzsteuerjahreserklärung abzugeben. Sonderfälle – etwa Reverse Charge, steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe oder irrtümlich ausgewiesene Umsatzsteuer – können dennoch Zahlungs-, UVA-, UID- oder Meldepflichten auslösen.
- Praktischer nächster Schritt: Wenn Umsatzsteuerpflicht oder eine Option zur Regelbesteuerung im Raum steht, können Sie unsere UVA-Unterstützung anfragen oder die Bilanzbuchhaltung für KMU prüfen.
Fazit
Die seit 1. Jänner 2025 geltende 55.000-Euro-Grenze kann den administrativen Aufwand für kleine Unternehmen reduzieren. Entscheidend sind jedoch nicht nur der Umsatz, sondern auch das Vorjahr, die 10-%-Toleranz, die Kundenstruktur, der Vorsteuerabzug und mögliche Auslandssachverhalte.
Für 2026 gilt daher: Umsätze laufend überwachen, Rechnungen ohne Umsatzsteuerausweis und mit Befreiungshinweis ausstellen und Sonderfälle wie Reverse Charge, innergemeinschaftliche Erwerbe oder die EU-Sonderregelung gesondert prüfen.
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Rechtsstand und Quellen
Fachlich geprüft am 7. Juli 2026Die folgenden offiziellen und fachlich maßgeblichen Quellen wurden für die Aktualisierung dieses Beitrags herangezogen:
- RIS – Umsatzsteuergesetz 1994, geltende Fassung
- Unternehmensserviceportal – Kleinunternehmen, Regelung seit 1. Jänner 2025
- Unternehmensserviceportal – Kleinunternehmerbefreiung in anderen EU-Mitgliedstaaten
- WKO – Kleinunternehmerregelung: Fragen und Antworten
- Europäische Kommission – VAT rules for small enterprises
Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Bei steuerlichen Einzelfragen ist eine Prüfung durch eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater erforderlich.
Über den Autor: Mag. Norbert Geroldinger ist Geschäftsführer der Unternehmensberatung Geroldinger GmbH und geprüfter Bilanzbuchhalter mit langjähriger Erfahrung in der Beratung österreichischer KMU. Standort: Brunnenthal bei Schärding, Innviertel.
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