Mit 1. Jänner 2026 wurde die Umsatzgrenze für die Kleinunternehmerregelung in Österreich von 35.000 Euro auf 55.000 Euro netto angehoben. Das ist eine der bedeutendsten Änderungen im österreichischen Umsatzsteuerrecht der letzten Jahre – und sie betrifft eine Vielzahl von Selbstständigen, EPU und kleinen GmbHs. In diesem Artikel erklären wir, was sich geändert hat, wer davon profitiert und worauf Sie unbedingt achten müssen.
Was ist die Kleinunternehmerregelung?
Die Kleinunternehmerregelung (§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG) ermöglicht es Unternehmen in Österreich, ihre Leistungen ohne Umsatzsteuer zu erbringen – und damit auch keine Umsatzsteuer abführen zu müssen. Im Gegenzug ist kein Vorsteuerabzug möglich. Das vereinfacht die Buchhaltung erheblich und reduziert den administrativen Aufwand deutlich.
Für viele Freiberufler, Handwerker, Berater und kleine Dienstleistungsbetriebe ist die Regelung attraktiv – vor allem dann, wenn die Kunden überwiegend Privatpersonen oder nicht vorsteuerabzugsberechtigte Abnehmer sind.
Das Wichtigste in Kürze: Ab 2026 gilt eine Umsatzgrenze von 55.000 Euro netto pro Kalenderjahr. Wer darunter bleibt, kann – muss aber nicht – die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. Einmal im Jahr darf die Grenze um bis zu 10 % überschritten werden, ohne dass die Befreiung verloren geht.
Was hat sich 2026 konkret geändert?
| Merkmal | Bis 2025 | Ab 2026 |
|---|---|---|
| Umsatzgrenze | 35.000 Euro netto | 55.000 Euro netto |
| Einmalige Überschreitung | Bis 42.000 Euro (20 %) | Bis 60.500 Euro (10 %) |
| EU-weite Regelung | Nur national | Grenzüberschreitend möglich (neu) |
| Meldepflicht EU | Keine | Registrierung bei Finanzamt nötig (bei EU-Nutzung) |
Die Anhebung auf 55.000 Euro ist eine direkte Umsetzung der EU-Richtlinie 2020/285, die eine unionsweite Harmonisierung der Kleinunternehmerregelungen zum Ziel hatte. Österreich hat damit die europäische Vorgabe vollständig umgesetzt.
Wer profitiert von der Anhebung?
Die Änderung ist vor allem für jene Unternehmen relevant, die bisher knapp über der alten Grenze von 35.000 Euro lagen und deshalb Umsatzsteuer abführen mussten. Konkret profitieren:
- Selbstständige und Freiberufler mit Jahresumsätzen zwischen 35.000 und 55.000 Euro
- Handwerksbetriebe und Dienstleister mit überwiegend Privatkunden
- Kleine GmbHs und OGs in der Startphase
- Nebenerwerbsunternehmer, die ihre Haupttätigkeit ausbauen
- Künstler, Therapeuten, Coaches und Berater ohne vorsteuerabzugsberechtigte Kunden
Wann lohnt sich die Regelung nicht?
Die Kleinunternehmerregelung ist nicht immer die bessere Wahl. Wer hohe Investitionen plant oder überwiegend an Unternehmen (B2B) verkauft, verliert durch den fehlenden Vorsteuerabzug unter Umständen mehr als er gewinnt. Eine individuelle Prüfung ist daher in jedem Fall empfehlenswert.
Neu: Grenzüberschreitende Kleinunternehmerregelung
Eine der bedeutendsten Neuerungen 2026 ist die Möglichkeit, die Kleinunternehmerregelung auch in anderen EU-Mitgliedstaaten anzuwenden. Österreichische Unternehmer, die Leistungen in anderen EU-Ländern erbringen, können unter bestimmten Voraussetzungen auch dort von der Steuerbefreiung profitieren – sofern der EU-weite Umsatz 100.000 Euro nicht übersteigt.
Voraussetzung ist eine Registrierung beim zuständigen Finanzamt in Österreich, das dann die Kommunikation mit den anderen EU-Ländern übernimmt. Diese Regelung ist besonders relevant für österreichische Unternehmer, die auch in Deutschland, der Schweiz (Sonderfall) oder anderen EU-Ländern tätig sind.
Achtung: Für die grenzüberschreitende Nutzung ist eine gesonderte Registrierung erforderlich. Ohne diese Anmeldung gilt die Befreiung im Ausland nicht automatisch. Sprechen Sie rechtzeitig mit Ihrem Buchhaltungs- oder Steuerberater.
Verzicht auf die Regelung – wann ist das sinnvoll?
Wer die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen möchte, muss nichts aktiv tun – sie gilt automatisch, sofern die Umsatzgrenze nicht überschritten wird. Es ist jedoch auch möglich, auf die Regelung zu verzichten und freiwillig Umsatzsteuer zu verrechnen. Dieser Verzicht bindet für mindestens fünf Jahre.
Ein Verzicht macht Sinn wenn:
- Hohe Anfangsinvestitionen geplant sind (Vorsteuerabzug nutzbar)
- Die Kundschaft überwiegend aus Unternehmen besteht (USt-neutral)
- Ein professionelleres Auftreten gegenüber Geschäftskunden gewünscht ist
- In naher Zukunft die Umsatzgrenze überschritten wird
Praktische Tipps für 2026
- Umsatz laufend beobachten: Wer sich der 55.000-Euro-Grenze nähert, sollte monatlich den kumulierten Jahresumsatz im Blick haben – ein unerwartetes Überschreiten hat unangenehme steuerliche Folgen.
- Grenze richtig berechnen: Maßgeblich ist der Nettoumsatz, also ohne Umsatzsteuer. Durchlaufende Posten und bestimmte steuerfreie Umsätze werden herausgerechnet.
- Einmalige Überschreitung nutzen: Wird die Grenze in einem Jahr um maximal 10 % (also bis 60.500 Euro) überschritten, bleibt die Befreiung für dieses Jahr noch erhalten – aber nur einmal innerhalb von fünf Jahren.
- Rechnungsstellung anpassen: Kleinunternehmer dürfen keine Umsatzsteuer auf ihren Rechnungen ausweisen. Ein Hinweis wie „Kein Steuerausweis gem. § 6 Abs. 1 Z 27 UStG" ist Pflicht.
- UVA-Pflicht prüfen: Kleinunternehmer sind grundsätzlich von der Umsatzsteuervoranmeldung befreit – aber nur wenn sie keine andere steuerbare Umsätze haben.
Fazit
Die Anhebung der Kleinunternehmergrenze auf 55.000 Euro ist eine echte Entlastung für viele österreichische Unternehmer. Sie reduziert den administrativen Aufwand, verbessert die Wettbewerbsposition gegenüber Privatkundenkonkurrenz und eröffnet durch die neue EU-Regelung auch grenzüberschreitende Möglichkeiten.
Ob die Kleinunternehmerregelung im Einzelfall die richtige Wahl ist, hängt von der individuellen Situation ab. Wir beraten Sie gerne – unverbindlich und auf den Punkt.
Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung. Bitte wenden Sie sich für Ihre konkrete Situation an einen Steuerberater oder Bilanzbuchhalter.
Über den Autor: Mag. Norbert Geroldinger ist Geschäftsführer der Unternehmensberatung Geroldinger GmbH und geprüfter Bilanzbuchhalter mit langjähriger Erfahrung in der Beratung österreichischer KMU. Standort: Brunnenthal bei Schärding, Innviertel.